Bejagung von Alttieren beim Rotwild unter Beachtung des Tierschutzes

Wir möchten Sie auf einen sehr informativen Beitrag der Deutschen Wildtier Stiftung zur Bejagung von Alttieren beim Rotwild hinweisen. Durch den stellv. Leiter „Natur- und Artenschutz“ der Deutschen Wildtier Stiftung, Herrn Dr. Andreas Kinser, wurde uns freundlicherweise gestattet, Ihnen die als Anlage beigefügte informative Studie hinsichtlich des besonderen Risikos von Kälberwaisen bei Bewegungsjagden auf Rotwild zur Verfügung zu stellen.

Dokument: Zum Risiko von Kälberwaisen bei Bewegungsjagden auf Rotwild 

Aus dem Projektbericht unter der Leitung von Herrn Dipl. Biologe Olaf Simon vom Institut für Tierökologie und Naturbildung mit Sitz in Gonterskirchen (im Nachbarlandkreis Gießen) wird deutlich die Gefahr dargestellt, dass bei Gesellschaftsjagden mit Rotwildvorkommen auch führende Alttiere erlegt werden. Deren Kälber werden je nach Winterstrenge eingehen, verhungern oder qualvoll kümmern.
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen in den Setz- und Brutzeiten die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG einen Straftatbestand dar. Die Ausführungen in der Studie zeigen auf, dass es kein Erkennungsmerkmal gibt, mit dem man bei einer Bewegungsjagd sicher ein einzelnes Alttier als “nicht führend” ansprechen kann. Die teilweise übliche Freigabe zu Beginn einer Jagd an die Jagdausübenden, dass “erkennbar nicht führende Alttiere” oder “einzeln anwechselnde Alttiere” zum Abschuss freigeben sind, sollte somit grundsätzlich kritisch hinterfragt werden. Die Jagdteilnehmer laufen sonst Gefahr, nach den vorgenannten Rechtsgrundlagen durch die zuständige Staatsanwaltschaft geahndet zu werden.

Frank Leinberger

Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Ordnungsangelegenheiten
Sachgebiet untere Jagd- und Fischereibehörde

Goldhelg 20
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