Auslegungshinweise zur Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) – 24.11.2021
Den Auslegungshinweisen zur Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) zufolge, sind Jungjägerkurse nicht als Veranstaltungen zu bewerten, sondern als Bildungsangebote. Sie fallen daher unter die Regelung des § 15, der die Einhaltung von deutlich schärferen Maßnahmen vorsieht. So schließt dies unter anderem auch die 2G-Option (siehe unten) für Bildungsangebote wie Jungjägerkurse aus. Da die Auslegungshinweise erst mit einer Verzögerung zur aktualisierten Verordnung erscheinen, haben wir uns bei der letzten Aktualisierung zum 11. November 2021 zunächst an den Regeln für Veranstaltungen orientiert.
3G-Pflicht für die Präsenzveranstaltungen der Jungjägerkurse unabhängig von der Personenzahl
Nach § 15 der aktualisierten CoSchuV des Landes Hessen (Stand: 24.11.2021, gültig ab 25.11.2021), dürfen bei außerschulischen Bildungsangeboten nur Personen mit Negativnachweis anwesend sein. Der Negativnachweis nach § 3 kann erbracht werden durch Vorlage eines Nachweises der vollständigen Impfung oder Genesung oder durch einen negativen PCR-Corona-Test. Für Schülerinnen und Schüler im staatlichen oder privaten Schulsystem gilt eine Ausnahme. Sie können den Nachweis weiterhin über ihr Schülertestheft erbringen.
Während der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten besteht außerdem eine Maskenpflicht für alle Teilnehmer auch während des Unterrichts (siehe § 2 CoSchuV). Die Maskenpflicht gilt nicht für den Referenten während des Unterrichts und auch nur dann nicht, wenn das Hygiene- und Abstandskonzept sowie das Lüftungsregime hier eine Ausnahme zulässt.
Für Gesellschaftsjagden gelten weiterhin die Regeln für Veranstaltungen:
Das bedeutet, dass bei einem Zusammentreffen von mehr als 24 Personen in Innenräumen die 3G- Regelung gilt und nur Personen anwesend sein dürfen, die einen Negativnachweis vorweisen können. Für nicht Geimpfte gilt nur ein PCR-Test als zulässig. Es muss zudem ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen und eingehalten werden. Außerdem besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske bis zum Platz.
Zusammentreffen von mehr als 24 Personen in Innenräumen:
- 3G-Regelung
- Abstands- und Hygienekonzept
- Maskenpflicht bis zum Platz
Im Freien gilt die 3-G Regelung ab einer Personenzahl von 1.000. Auch bei Veranstaltung im Außenbereich muss ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegen. Die Maskenpflicht gilt immer dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können: Gedränge, gemeinsames Bergen des erlegten Wildes, beim Aufbrechen, bei gemeinsamem Fahren in Fahrzeugen etc.
Zusammentreffen von mehr als 24 Personen draußen:
- Abstands- und Hygienekonzept
- Maskenpflicht im Gedränge
2G-Option:
Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen (Zusammentreffen von mehr 24 Personen) auch die 2G-Option eingeführt werden kann. Es dürfen dann ausschließlich Genesene oder vollständig geimpfte Personen anwesend sein. Unter den Bedingungen der 2G-Option entfallen die Maskenpflicht und die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts (§ 27 CoSchuV). Die 2G-Option kann nicht für Bildungsangebote gezogen werden.
Text: Dr. Nadine Stöveken
Markus Stifter, Pressesprecher