Regierungspräsidium Darmstadt erleichtert Jungwildrettung in Naturschutzgebieten
Die individuelle Beantragung einer Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung entfällt damit, jedoch ist man weiterhin dazu verpflichtet, das zuständige Forstamt oder das Amt für den ländlichen Raum schriftlich über die Befliegung zu informieren.
Weiterhin sind die einzelnen Nebenbestimmungen zu beachten, die unter anderem klar festlegen, dass eine Befliegung nur zum Zwecke der Jungwildrettung erfolgen darf. Auch muss darauf geachtet werden, dass die Störung der Schutzgebietsfläche so gering wie möglich ist. Hierzu sind die weiteren Regelungen der Nebenbestimmungen unbedingt zu beachten!
Die Allgemeinverfügung des RP Darmstadt können Sie hier einsehen und herunterladen.
Bitte beachten: Diese Allgemeinverfügung gilt derzeit nur für Schutzgebiete im Regierungsbezirk Darmstadt. Für die Befliegung von Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Gießen oder Kassel wenden Sie sich bitte frühzeitig an die zuständigen Ansprechpartner.
Der Landesjagdverband Hessen dankt dem RP Darmstadt für den Erlass der Allgemeinverfügung, denn sie stellt eine vorbildhafte, unbürokratische Lösung dar, den Tierschutz/Waidgerechtigkeit und die Ziele des Naturschutzes in den Schutzgebieten gemeinsam zu wahren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
LJV Hessen