Grundbesitzer/Jagdgenossenschaften und Jagdausübungsberechtigte sind gefordert

Unter der Überschrift „Hegepflicht“ gibt das Hessische Jagdgesetz (i.d.F. vom 5. Juni 2001) in seinem § 2, Abs.1 vor: In jedem Jagdbezirk ist anzustreben, dass die Inhaber des Jagdrechts, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken vertreten durch die Jagdgenossenschaft, mindestens 0,5 vom Hundert der bejagbaren Fläche zur Anlage qualifizierter Äsungsflächen zur Verfügung stellen, die dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung bieten. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/3762) wird hierzu ausgeführt: Die Jagdrechtsinhaber tragen für die Lebensraumgestaltung eine große Verantwortung. Qualifizierte Äsungsflächen haben die Aufgabe, dem Wild Äsung und im Feld auch Deckung zu bieten und damit zur Verminderung von Verbiss- und Schälschäden im Wald beizutragen. Sowohl die Jagdrechtsinhaber (Grundeigentümer, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften) durch Bereitstellung eigener oder angepachteter Flächen (evtl. auch von Gemeindegrundstücken)–, als auch die Jagdausübungsberechtigten –

durch die Anlage, Schutz und Pflege dieser Flächen – werden hier gleichermaßen in die Pflicht genommen. Der Ausdruck „qualifizierte Äsungsflächen“ ist weder im Gesetzestext (Legaldefinition) noch in der Begründung näher definiert worden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind darunter solche Flächen zu verstehen, die für den Zweck und die Zielvorgabe besonders geeignet sind. Hierbei ist abzustellen auf die vorkommenden Wildarten (Niederwild nicht vergessen!) und deren unterschiedliche Bedürfnisse im Jahresverlauf hinsichtlich der Äsung, Deckung und Ruhe. Die Voraussetzungen für qualifizierte Äsungsflächen erfüllen nicht, bzw. sind wegen ihres höheren Naturschutzwertes auszuschließen:

ungepflegte Brachen

Böschungen, Bankette

vernässte, seggen- oder schilfreiche Wiesen

beweidete Waldwiesen

Heideflächen

Trockenrasen

ehemalige Sandgruben oder Steinbrüche.

Folgende Kriterien sind bei der Auswahl, Anlage und Pflege von Äsungsflächen besonders zu beachten:

Lage:

Möglichst in störungsfrei erreichbarer Nähe zu den

Wild-Einständen.

Nicht an viel befahrenen/begangenen Straßen und

Wegen.

Die Pflege wird erleichtert, wenn die Grundstücke

maschinenbefahrbar sind.

Mehrere kleinere Flächen (auch Eckstücke und

Spitzen) sind zweckmäßiger als eine oder wenige

Großflächen.

Anlage:

Hier ist zu unterscheiden, ob Wildacker (einjährig oder perennierend), Wildwiese, äsungsspendende Bäume, Weichhölzer oder deckungsspendende Remisen (Feldholzinseln) geplant werden.

Die unterschiedlichen Lebensbedürfnisse der vorkommenden

Wildarten hinsichtlich Äsung (z.B. sind Rehe keine Gras-Äser, Wildkräuter sind lebensnotwendig für Hase und Rebhuhn) und Deckung sind zu beachten.

Vor jeder Maßnahme sollte eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden (landwirtschaftliche Beratungszentren) mit den daraus sich ergebenden gezielten Düngeempfehlungen.

Fachlichen Rat hinsichtlich Auswahl der Feldfrüchte, Saatgutmischungen, Baum- und Straucharten (Verbissgehölze) einholen.

Zusammenarbeit mit örtlichen Imkern (Blühstreifen, Blühflächen) und Betrieben mit ökologischem Landbau (Rand- und Pufferstreifen an Ackerflächen).

Pflege:

Die Investition bei der Anlage muss durch entsprechende regelmäßige Pflegemaßnahmen gesichert werden.

Zeitlich versetzte Mahd, evtl. Nutzung zur Heugewinnung, sonst Beseitigung des Mähgutes.

Zurückschneiden von Verbisssträuchern

Nachsaat zur Ergänzung von Klee- und Kräuterarten

Falls nötig, Düngung

Keine Ansitzjagd an Äsungsflächen.

Ausreichende und gepflegte Äsungs- und Deckungsflächen helfen Wildschäden zu vermindern, erhöhen die Artenvielfalt, sind wertsteigernd für ein Revier und wirken sich damit positiv bei Verpachtungen aus!

Hinweise:

Bezugsquelle für Saatgut (Wildwiesen, Wildacker, Mischungen, Radicin-Impfung für Hülsenfrüchte und Kleearten) u.a.

Feldsaaten Freudenberger, Krefeld

Bay. Futtersaatbau GmbH (BSV), Ismaning

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, örtlich zuständige Bildungs- und Beratungszentren bzw. Beratungsstellen Beratung zu Düngung, Bodenbearbeitung

Landkreise, Fachbereich Landwirtschaft Förderungsmaßnahmen, Zuwendungen (z.B. Hess. Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen)

Hessen-Forst, örtlich zuständige Forstämter Beratung und Bezugsquellen für Verbissgehölze.

Hans-Kurt Köhler