Neuerliche Änderungen der Bestimmungen zur Corona-Bekämpfung und deren Auswirkungen auf die Jagd – 11.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach den aktuell bundesweit steigenden Infektionszahlen treten ab heute neuerliche Änderungen der Bestimmungen zur Corona-Bekämpfung in Kraft. Die Jagd bleibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (u.a. Erfüllung der Abschussvorgaben sowie zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest) weiterhin zwingend notwendig. Sie unterliegt aber aufgrund der Gegebenheiten natürlich besonderen Bedingungen, wie sie in allen Lebensbereichen auch gültig sind. Die Achtung der Hygienebestimmungen ist noch wichtiger als sonst und vor allem dann, wenn, wie bei den Gesellschaftsjagden gegeben, mehrere Personen beteiligt sind.
Der Landesjagdverband Hessen (LJV) e.V. hat die nachfolgenden Auslegungshinweise zur aktuellen Corona-Verordnung ausgearbeitet, die wir Ihnen gerne mit Zustimmung des Pressesprechers vom LJV Hessen e.V., Herrn Markus Stifter, mitteilen dürfen:
Download: Hinweise des LJV Hessen zur Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV – vom 22 Juni 2021
Download: Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV – vom 22 Juni 2021
Download: Anwesenheitsnachweis zur Kontaktnachverfolgung bei Gesellschaftsjagden
Angesichts der wieder ansteigenden Infektionszahlen hat die Hessische Landesregierung zusätzliche Maßnahmen beschlossen.
Die neuen Regelungen treten am 11. November 2021 in Kraft und sehen vor, dass bei allen 3G-Veranstaltungen der Negativnachweis für Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, nur noch über einen PCR-Test möglich ist. Ein Antigen-Schnelltest reicht dafür nicht mehr aus.
Treffen von mehr als 24 Personen in Innenräumen:
Wenn mehr als 24 Personen in Innenräumen zusammenkommen, gilt die verpflichtende Einführung der 3G-Regelung. Das bedeutet, dass der Zugang nur noch Personen gewährt werden darf, die entweder genesen oder vollständig geimpft sind oder einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen können. Des Weiteren ist in Innenräumen ein Abstands- und Hygienekonzept zu erstellen und einzuhalten. Weiterhin besteht eine Maskenpflicht bis zum Platz.
Jungjägerausbildung:
Für die Jungjägerausbildung gilt, dass Lehrgänge mit mehr als 24 Teilnehmern nur in Räumlichkeiten durchgeführt werden können, die die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes (Empfehlung 1,5 m) zwischen einzelnen Personen ermöglichen. Alle Teilnehmer und Ausbilder müssen entweder geimpft oder genesen sein oder sie müssen für jeden Lehrgangstag einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen. Die Maske ist bis zum Platz zu tragen.
Schüsseltreiben:
Für Schüsseltreiben bei Gesellschaftsjagden oder andere Versammlungen mit mehr als 24 Personen in Innenräumen gelten die gleichen Regelungen (siehe oben). Auch hier sind ein ausreichender Abstand und die allgemeinen Hygieneregelungen einzuhalten und es besteht bis zum Platz Maskenpflicht.
2G-Option für Treffen in Innenräumen:
Wenn Sie sich entscheiden, den Zugang nur Personen zu gewähren, die nachweisen, dass sie entweder vollständig geimpft oder genesen sind, entfällt die Maskenpflicht und die Abstandsregelung. In diesem Fall können die Treffen auch in Räumlichkeiten mit weniger Platz durchgeführt bzw. mehr Personen zugelassen werden.
Treffen in der Gastronomie:
Bei Treffen in der Gastronomie ist zu beachten, dass der Gastwirt das Hausrecht hat und weitere Einschränkungen vorgeben kann. Er kann zum Beispiel bestimmen, dass der Zutritt nur vollständig geimpften oder genesenen Personen gestattet ist (2G-Option).
Treffen von mehr als 24 Personen im Freien:
Im Freien ist ein 3G-Nachweis erst ab einer Personenzahl von mehr als 1.000 Personen erforderlich. Dennoch besteht auch im Freien die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands- und Hygienekonzepts. Bei Unterschreitung des Abstandes, zum Beispiel im Gedränge, ist die Maske zu tragen.
Gesellschaftsjagden:
Für Gesellschaftsjagden, die ausschließlich im Freien stattfinden, gilt daher keine Verpflichtung des Nachweises geimpft, genesen oder getestet zu sein. Es ist jedoch ein Hygiene- und Abstandskonzept zu erstellen und einzuhalten. Bei Unterschreitung des Abstandes zum Beispiel beim Bergen des Wildes, beim gemeinsamen Aufbrechen oder bei Fahrten zum/vom Stand ist die Maske zu tragen.
Text: Dr. Nadine Stöveken (LJV Hessen e.V.)
Nutzen Sie das als Anlage beigefügte Formular „Anwesenheitsnachweis“ zur Erleichterung der Kontaktnachverfolgung und weiteren Dokumentation bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden. Eigene erstellte Nachweise können selbstverständlich ebenfalls zum Einsatz gebracht werden.
Frank Leinberger
Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss
Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Ordnungsangelegenheiten
Sachgebiet untere Jagd- und Fischereibehörde
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Telefon: +49 6641 977-140
E-Mail: frank.leinberger@vogelsbergkreis.de
sowie
Michael Wehner
Landkreis Fulda
DER KREISAUSSCHUSS
Fachdienst Kommunalaufsicht, Wahlen und Gefahrenabwehr
Telefon: (0661) 6006 – 1350
Telefax: (0661) 6006 – 1390
E-Mail: ordnungsrecht@landkreis-fulda.de